Bürgerinnen und Bürger aus Staaten in der EU und EFTA können leichter in die Schweiz einreisen als Staatsangehörige anderer Länder. Hier finden Sie die Informationen dazu.
Als Bürger/in eines EU-/EFTA-Staats brauchen Sie für die Einreise in die Schweiz einen gültigen Personalausweis, eine Identitätskarte oder einen Reisepass. Je nach Aufenthaltszweck dürfen Sie sich ohne Anmeldung oder Bewilligung für maximal 90 Tage in der Schweiz aufhalten. Wenn Sie länger als 90 Tage in der Schweiz bleiben oder arbeiten wollen, müssen Sie eine Bewilligung beantragen.
Mit Erwerbstätigkeit
Erwerbstätigkeit bis 90 Tage
Wenn Sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr selbstständig oder unselbstständig in der Schweiz arbeiten, müssen Sie oder Ihr/e Arbeitgeber/in die Erwerbstätigkeit über das einfache Meldeverfahren melden:
Login zum Portal Meldeverfahren – Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Erwerbstätigkeit von mehr als 90 Tagen
Sie treten eine unbefristete Stelle an oder arbeiten länger als 90 Tage in der Schweiz? Dann brauchen Sie dafür eine Aufenthaltsbewilligung. Diese gilt gleichzeitig auch als Arbeitsbewilligung. Um eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, melden Sie sich innert 14 Tagen nach Ihrer Ankunft und noch vor dem Stellenantritt bei Ihrer Wohngemeinde an. Sie müssen ein gültiges Reisedokument und eine Arbeitsbestätigung oder Ihren Arbeitsvertrag vorlegen. Daraus müssen der Stellenantritt, die Anstellungsdauer sowie das Arbeitspensum ersichtlich sein.
Der Bundesrat hat per 1. Januar 2023 die Ventilklausel angerufen, was dazu führt, dass die Kontingentierung der Kurzaufenthaltsbedingungen und Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige Kroatiens wieder eingeführt wurde.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Mehr erfahren zur Kontingentierung für kroatische Staatsangehörige