Wenn Sie in der Schweiz leben, dürfen Ihre ausländischen Familienangehörigen unter bestimmten Umständen ebenfalls einreisen. Hier finden Sie eine Übersicht zu den Voraussetzungen und zu den Unterlagen, die Sie einreichen müssen.
Für EU-/EFTA-Bürger/innen
Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) haben, dürfen folgende Familienmitglieder in die Schweiz einreisen und mit Ihnen hier leben:
- Ehepartner/in, eingetragene/r Partner/in
- Kinder (eigene und diejenige der Partnerin oder des Partners) bis zum 21. Lebensjahr oder älter, wenn Sie ihnen Unterhalt gewähren.
- Eltern, Grosseltern und Enkelkinder (eigene und diejenige der Partnerin oder des Partners), wenn Sie ihnen Unterhalt gewähren. Dies gilt nicht für Studierende.
Die Nationalität Ihrer Familienmitglieder spielt dabei keine Rolle.
Beachten Sie die aufgeführten Voraussetzungen und die benötigten Unterlagen. Wenn Sie ein Gesuch stellen möchten, wenden Sie sich an die Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde für die weiteren Schritte.
Der Migrationsdienst behält sich vor, für den jeweiligen Fall weitere Unterlagen zu verlangen und Abklärungen zu tätigen.
Für Bürger/innen von Drittstaaten
Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) haben, dürfen Familienmitglieder, die von Ihnen abhängig sind, in die Schweiz einreisen und mit Ihnen leben. Dies gilt für folgende Personen:
- Ehepartner/in, eingetragene/r Partner/in
- ledige Kinder unter 18 Jahren
Beachten Sie die aufgeführten Voraussetzungen und die benötigten Unterlagen. Den Visumsantrag für Familiennachzug reichen Ihre Familienangehörigen bei der zuständigen Schweizer Vertretung vor Ort ein.
Schweizer Vertretungen im Ausland
Der Migrationsdienst behält sich vor, für den jeweiligen Fall weitere Unterlagen zu verlangen und Abklärungen zu tätigen. Wurde die Einreise bewilligt und ein Visum ausgestellt, müssen sich Ihre Familienmitglieder nach der Einreise bei Ihrer Wohngemeinde im Kanton Bern anmelden. Ihre Gemeinde wird Sie über das weitere Vorgehen informieren und die nötigen Schritte einleiten.
Für Schweizer Bürgerinnen und Bürger
Sind Sie Schweizerin oder Schweizer, haben folgende ausländische Familienangehörige Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), wenn sie mit Ihnen zusammenleben:
- Ehepartner/in, eingetragene/r Partner/in
- ledige Kinder unter 18 Jahren
Besitzen Ihre ausländischen Verwandten eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, so ist der Familiennachzug zusätzlich möglich für:
- Verwandte in absteigender Linie unter 21 Jahren
- Verwandte in absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird
- eigene Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird
- Verwandte der Ehepartnerin/des Ehepartners in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird
Kinder unter 12 Jahren haben Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung.
Beachten Sie die Nachzugsfristen:
- Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von 5 Jahren geltend gemacht werden. Kinder über 12 Jahre müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden.
- Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
- Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
Beachten Sie die Angaben zu den nötigen Unterlagen. Ihre Familienangehörigen müssen ihr Gesuch bei der zuständigen Schweizer Vertretung vor Ort einreichen.
Schweizer Vertretungen im Ausland
Der Migrationsdienst behält sich vor, für den jeweiligen Fall weitere Unterlagen zu verlangen und Abklärungen zu tätigen. Wurde die Einreise bewilligt und ein Visum ausgestellt, müssen sich Ihre Familienmitglieder nach der Einreise bei Ihrer Wohngemeinde im Kanton Bern anmelden. Ihre Gemeinde wird Sie über das weitere Vorgehen informieren und die nötigen Schritte einleiten.