Bürger/innen eines Landes ausserhalb der EU oder EFTA müssen bestimmte Vorkehrungen für die Einreise in die Schweiz treffen. Finden Sie hier einen Überblick dazu.
Die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz sind unterschiedlich. Sie hängen von der Dauer des Aufenthalts ab, aber auch vom Aufenthaltszweck wie zum Beispiel Tourismus, Besuch, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder Studium.
Je nach Staatsangehörigkeit brauchen Sie neben einem gültigen Pass auch ein Visum für die Einreise. Finden Sie hier einen Überblick über die gültigen Visumsvorschriften:
Sie müssen die Unterlagen für ein Visumsgesuch in jedem Fall über die Schweizer Vertretung im Ausland einreichen und den Entscheid abwarten, bevor Sie einreisen.
- Wenn Sie einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat haben, dürfen Sie ohne Visum in die Schweiz einreisen.
- Für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit benötigen Sie immer eine Bewilligung.
- Für alle Aufenthalte über 90 Tage müssen Sie sich zwingend innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Ankunft in der Schweiz bei Ihrer Wohngemeinde im Kanton Bern anmelden. Danach wird Ihr Aufenthaltsgesuch geprüft und darüber entschieden.
- Als Tourist oder Touristin können Sie sich für maximal 90 Tage im Bezugszeitraum von 180 Tagen in der Schweiz aufhalten und müssen sich nicht anmelden.
Mit Erwerbstätigkeit
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und in der Schweiz arbeiten wollen, brauchen Sie eine Bewilligung. Es spielt dabei keine Rolle, wie lange Sie sich in der Schweiz aufhalten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist nicht frei, es gelten jährlich festgelegte Kontingente für die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen für eine Erwerbstätigkeit.
Informationen zum Verfahren finden Sie und Ihr/e Arbeitgeber/in beim Staatssekretariat für Migration:
Arbeiten in der Schweiz für Nicht-EU/EFTA-Angehörige
Für konkrete Auskünfte und Gesuche ist das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern zuständig: