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Bewilligung Kurzaufenthalt (Ausweis L)

Für Ausländerinnen und Ausländer die sich weniger als ein Jahr für einen bestimmten Zweck in der Schweiz aufhalten, kann der Migrationsdienst eine Kurzaufenthaltsbewilligung ausstellen.

Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit oder ohne Erwerbstätigkeit erteilt werden. Sie ist jedoch immer an einen bestimmten Zweck gebunden. Die Gültigkeitsdauer einer Kurzaufenthaltsbewilligung ist abhängig von Ihrem Aufenthaltszweck und kann bis zu 364 Tage betragen. Wenn Ihr Aufenthaltszweck eine Erwerbstätigkeit von weniger als einem Jahr ist, ist die Bewilligung so lange gültig wie Ihr Arbeitsvertrag.

Eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten

Bei den Formalitäten zu Ihrer Einreise wird geprüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Kurzaufenthaltsbewilligung erfüllen. Wenn das zutrifft, leitet der Migrationsdienst die entsprechenden Schritte ein.

Sie erhalten eine schriftliche Einladung, in einem Ausweiszentrum Ihre biometrischen Daten abzugeben. Anschliessend wird der Ausweis L produziert und an Ihre Wohngemeinde geschickt. Dort können Sie das Dokument abholen und die anfallenden Gebühren bezahlen.

Ihre Kurzaufenthaltsbewilligung verlängern oder erneuern

Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann verlängert oder erneuert werden.

Wenn Sie als EU/EFTA-Staatsangehörige/r Ihre Arbeitsstelle verlieren oder Ihr Arbeitsvertrag abgelaufen ist, können Sie grundsätzlich während 6 Monaten als Stellensuchende/r in der Schweiz bleiben.

Verwenden Sie in jedem Fall das folgende Formular und beachten Sie die Hinweise zu allfälligen Unterlagen, die Sie dem Gesuch beilegen müssen:

Verlängerung oder Erneuerung der bestehenden Kurzaufenthaltsbewilligung

Füllen Sie das Dokument aus und übergeben Sie es mit allen geforderten Unterlagen der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde. Diese leitet das Verlängerungs- bzw. Erneuerungsgesuch an den Migrationsdienst weiter.

Häufige Fragen

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