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Sexarbeit: Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Um im Sexgewerbe zu arbeiten, müssen Sie Bürger/in eines EU-27/EFTA-Staates sein.

Sexarbeitende, die in einem Etablissement arbeiten, werden grundsätzlich als unselbständige Arbeitnehmer/innen im ausländerrechtlichen Sinn behandelt. Somit gelten Betreiber/innen eines Etablissements als Arbeitgeber/innen, auch dann, wenn sie lediglich Zimmer vermieten.

Bis 90 Tage Aufenthalt

Wenn Sie sich weniger als 90 Tage in der Schweiz aufhalten, muss Ihr/e Arbeitgeber/in Ihre Tätigkeit spätestens einen Tag vor Beginn online anmelden:

Login zum Portal Meldeverfahren – Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

 

Zusätzlich muss er oder sie spätestens einen Tag nach Arbeitsbeginn die folgenden Unterlagen per E-Mail an die zuständige Migrationsbehörde senden:

Übersicht über die zuständigen Migrationsbehörden

 

Sobald die Migrationsbehörde Ihre Unterlagen geprüft hat, sendet sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber die Meldebestätigung per E-Mail zu.

Über 90 Tage Aufenthalt

Für eine Erwerbstätigkeit länger als 90 Tage brauchen Sie eine Bewilligung. Gehen Sie dabei wie folgt vor:

Schritt
1

Melden Sie sich vor Stellenantritt bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde an und beantragen Sie eine Bewilligung. Bringen Sie die folgenden Unterlagen mit:

  • Kopie Ihres gültigen Passes oder Ihrer gültigen Identitätskarte
  • von beiden Parteien unterschriebener Arbeitsvertrag
  • Police einer Schweizer Krankenversicherung bzw. Antrag an eine Schweizer Krankenversicherung

Mustervorlage Arbeitsvertrag

Schritt
2

Ihre Wohngemeinde leitet Ihr Gesuch an die zuständige Migrationsbehörde weiter. Ab diesem Zeitpunkt ist der Stellenantritt grundsätzlich erlaubt.

Schritt
3

Im Zusammenhang mit Ihrem Gesuch können Sie von der Migrationsbehörde zu einem persönlichen Gespräch eingeladen werden.

Schritt
4

Sobald die Migrationsbehörde Ihre Unterlagen geprüft hat, entscheidet sie über die Bewilligung.

  • Art und Dauer der Bewilligung hängen von der Dauer des Vertragsverhältnisses ab.
  • Bei einem Arbeitsvertrag unter einem Jahr erhalten Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L).
  • Wenn Sie einen Arbeitsvertrag für mehr als ein Jahr abschliessen und damit eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) beantragen, wird die Migrationsbehörde bei der Verlängerung der Bewilligung Belege einfordern und die effektive Dauer der Tätigkeit im entsprechenden Etablissement überprüfen.
  • Bevor der Ausweis produziert werden kann, müssen ein Foto und Ihre Unterschrift in einem Ausweiszentrum des Kantons Bern erfasst werden. Eine Einladung dazu erhalten Sie automatisch. Anschliessend wird der Ausweis zusammen mit der Rechnung Ihrer Wohngemeinde zugestellt.
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