Wenn Sie Bürger/in eines Staates ausserhalb der EU-/EFTA sind, können Sie nur unter bestimmten Bedingungen in der Schweiz arbeiten. Sie brauchen dazu eine Bewilligung.
Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen im Schweizer Arbeitsmarkt ist auf spezialisierte Arbeitskräfte begrenzt. Die maximale Anzahl der Bewilligungen wird jährlich in sogenannten Kontingenten festgelegt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Sie können Ihre Erwerbstätigkeit erst antreten, wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben.
Schritt1
Ihr/e Arbeitgeber/in muss beim Amt für Wirtschaft ein Gesuch einreichen:
Erwerbstätige anstellen aus Drittstaaten – Amt für Wirtschaft
Schritt2
Das Amt für Wirtschaft prüft das Gesuch in arbeitsmarktlicher Hinsicht und leitet es an den Migrationsdienst weiter. Dieser prüft die fremdenpolizeilichen Aspekte.
Schritt3
Wird das Gesuch bewilligt, stellt der Migrationsdienst eine Aufenthaltsbewilligung aus. Diese hängt von der Anstellungsdauer oder der Art Ihrer Erwerbstätigkeit ab. Sie erhalten Ihren Ausweis von Ihrer Wohngemeinde.
Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung müssen in der Regel vom Amt für Wirtschaft und je nach Fall auch vom Staatssekretariat für Migration bewilligt werden.
Personen mit selbständiger Tätigkeit
Wenn Sie als Bürgerin oder Bürger eines Drittstaates in der Schweiz selbständig erwerbstätig sein wollen, brauchen Sie ab dem ersten Arbeitstag eine Bewilligung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen, deren Ehepartner/innen die Schweizer Staatsbürgerschaft oder die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben.
Schritt1
Reichen Sie Ihr Gesuch beim Amt für Wirtschaft ein. Verwenden Sie dafür das folgende Formular:
Erwerbstätige anstellen aus Drittstaaten – Amt für Wirtschaft
Schritt2
Das Amt für Wirtschaft prüft das Gesuch in arbeitsmarktlicher Hinsicht und leitet es an den Migrationsdienst weiter. Dieser prüft die fremdenpolizeilichen Aspekte.
Schritt3
Wird das Gesuch bewilligt, stellt der Migrationsdienst eine Aufenthaltsbewilligung aus. Diese hängt von der Anstellungsdauer oder der Art Ihrer Erwerbstätigkeit ab. Sie erhalten Ihren Ausweis von Ihrer Wohngemeinde.
Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung müssen in der Regel vom Amt für Wirtschaft und je nach Fall auch vom Staatssekretariat für Migration bewilligt werden.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Angehörige von Drittstaaten können nur dann als Grenzgänger/innen arbeiten und eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) erhalten, wenn sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen. Weiter müssen sie seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnen. Sie dürfen die Arbeit erst nach Erhalt der Grenzgängerbewilligung aufnehmen.