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Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Wenn Sie in der ausländischen Grenzzone wohnen und in der Schweiz arbeiten, können Sie eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) erhalten.

Bedingung für eine Grenzgängerbewilligung ist, dass Sie mindestens einmal pro Woche an Ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren. Als selbstständig Erwerbende/r können Sie das Gesuch selber stellen, als Angestellte/r erledigt dies Ihr/e Arbeitgeber/in vor Ihrer Anstellung.

So gehen Sie oder Ihr/e Arbeitgeber/in vor

Schritt
1

Bereiten Sie alle nötigen Unterlagen vor:

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses oder Ihrer gültigen Identitätskarte
  • Ausländische Wohnsitzbestätigung
  • Kopie des Arbeitsvertrags oder aktuelle Arbeitsbestätigung, aus welcher der Stellenantritt, die Beschäftigungsdauer und der Beschäftigungsgrad ersichtlich sind
  • Bei selbstständig Erwerbenden wird zusätzlich eine Anmeldung bei einer Unfallversicherung verlangt

Schritt
2

Füllen Sie das Gesuchformular aus (nötigenfalls zusammen mit dem/der Arbeitgeber/in).

Gesuch um Grenzgängerbewilligung

Schritt
3

Reichen Sie oder Ihr/e Arbeitgeber/in das vollständig ausgefüllte Formular zusammen mit allen Unterlagen bei der Gemeindeverwaltung Ihres Arbeitsorts ein. Die Gemeindeverwaltung übermittelt die Unterlagen an den Migrationsdienst.

Schritt
4

  • Wir prüfen Ihren Antrag und erteilen Ihnen die Bewilligung.
  • Müssen Sie vor der Produktion des Ausweises noch Ihre biometrischen Daten abgeben, erhält Ihr/e Arbeitgeber/in automatisch zusammen mit der Rechnung eine Einladung für die Erfassung dieser Daten.
  • Die Bewilligung wird im Anschluss Ihrem Arbeitgeber / Ihrer Arbeitgeberin  zugestellt.
  • Sind Sie selbstständig erwerbend, werden die Termineinladung für die Erfassung der biometrischen Daten, die Rechnung und die Bewilligung an Ihre Geschäftsadresse in der Schweiz gesandt.

Bitte beachten Sie, dass sich Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, zusätzlich an Ihrem Aufenthaltsort bei der zuständigen Gemeinde melden müssen.

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