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25. April 2014
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Änderung der kantonalen Einbürgerungsverordnung
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Höheres Sprachniveau für Einbürgerungen

Wer sich ab dem 1. Juli 2014 im Kanton Bern einbürgern will, muss besser Deutsch oder Französisch sprechen. Mit einer Änderung der kantonalen Einbürgerungsverordnung hat der Regierungsrat die mündlichen Spracherfordernisse für Einbürgerungen heraufgesetzt. Er setzt damit eine vom Grossen Rat überwiesene Motion und ein Anliegen der vom Stimmvolk angenommenen Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern» um. Im Weiteren werden die Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Personen konkretisiert.

Die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse setzt angemessene Sprachkenntnisse voraus. Bislang verlangte die kantonale Einbürgerungsverordnung für die Einbürgerung die Verständigungsfähigkeit in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises. Dabei wurde geprüft, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt. Ein konkretes Sprachniveau wurde in der Verordnung nicht erwähnt. Praxisgemäss wurden Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 (mündlich und schriftlich) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) der am Wohnort gebräuchlichen Amtssprache verlangt. Den Gemeinden stand es frei, für das kommunale Bürgerrecht ein höheres Sprachniveau zu vorzusehen.

Mit der Annahme einer Motion von Grossrat Niklaus Gfeller (Rüfenacht, EVP) beschloss der Grosse Rat im September 2013 für Einbürgerungen neu mündliche Kenntnisse auf dem Sprachniveau B1 GER vorauszusetzen. Ein schriftliches Sprachniveau A2 wurde weiterhin als ausreichend erachtet. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung setzt der Regierungsrat die Motion um und kommt gleichzeitig einem Anliegen der vom Stimmvolk angenommenen Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern» nach. Der mit der Volksinitiative geänderte Artikel 7 der Kantonsverfassung ist am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten. Ein Grossteil der neuen Bestimmungen ist nach Auffassung des Regierungsrates direkt anwendbar und bedarf keiner zwingenden Umsetzung im Gesetzesrecht. Soweit die neue Verfassungsnorm «nachweislich gute Sprachkenntnisse einer Amtssprache» bei Einbürgerungen verlangt, bedarf sie hingegen einer Konkretisierung. Das erfolgt mit der vorliegenden Verordnungsrevision und deckt sich mit den Forderungen der Motion von Grossrat Niklaus Gfeller. Der besonderen Situation von Personen, die geistig behindert sind, nicht lesen oder schreiben können oder das sprachliche Anforderungsprofil trotz absolviertem Sprachkurs nicht erreicht haben, wird nach wie vor Rechnung getragen.

Im Weiteren werden mit der Verordnungsänderung die Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Personen konkretisiert. Sie werden namentlich verpflichtet, über aktuellen und in den letzten zehn Jahren erfolgten Sozialhilfebezug Auskunft zu geben.

Das neue Recht tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

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