Im Rahmen der Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereichs (NA-BE) informierte das ABEV Personen mit rechtskräftigem negativem Asylentscheid, die auf Nothilfe angewiesen sind, dass sie künftig in einem Rückkehrzentrum untergebracht werden. Daraufhin sind mehrere Gesuche um eine Härtefallregelung nach Art 14 Abs. 2 des Asylgesetzes eingegangen (siehe Kasten).
Einige der Gesuchstellenden gaben an, aus dem Tibet zu stammen, legten aber keine gültigen Beweisdokumente dafür vor. Das ABEV behandelt diese Gesuche nach den gültigen gesetzlichen Vorgaben und der Praxis des Staatsekretariats für Migration (SEM). Auf Gesuche, welche die Härtefallkriterien des Bundes offensichtlich nicht erfüllen, tritt das ABEV nicht ein. Zu diesen Kriterien gehört die Offenlegung der Identität der gesuchstellenden Personen.
Die um eine Härtefallbewilligung ersuchenden Personen, die sich als Tibeterinnen und Tibeter bezeichnen, durchliefen alle ein rechtsstaatliches Asylverfahren. Dabei hat das SEM ihre Angaben zur Herkunft und Identität als nicht glaubhaft qualifiziert. An diese Beurteilung ist der Kanton Bern gebunden, solange die betroffenen Personen keinen Gegenbeweis erbringen.
Asylentscheide des Staatssekretariats für Migration sind verbindlich
In der Schweiz ist das SEM für die Asylentscheide zuständig. Es prüft, ob jemand im Heimatland verfolgt oder gefährdet ist und deshalb in der Schweiz Asyl erhält. Das SEM muss ebenfalls zustimmen, wenn eine Person ohne Anrecht auf Asyl oder eine vorläufige Aufnahme später als Härtefall eine Aufenthaltsbewilligung erhalten soll. Die Muss-Kriterien für eine Härtefallbewilligung gelten für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. Gemäss der aktuellen Praxis des Bundes besteht keine Sonderbehandlung für Gesuchstellende aus bestimmten Staaten oder Regionen wie beispielsweise Tibet.
Wenn Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bei der Beschaffung ihrer Papiere und der Offenlegung ihrer Identität nicht mithelfen, erachtet das SEM die Kriterien für eine Härtefallregelung als nicht erfüllt, wie es in negativen Entscheiden festgehalten hat. Diese Entscheide hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Wiedererwägungsgesuche führten ebenfalls nicht zu anderslautenden Entscheiden.
Aus anderen Kantonen ist keine andere Praxis bekannt
Die Härtefallkriterien gelten für alle Kantone gleich. Entgegen anderslautenden Informationen haben andere Kantone keine andere Praxis in Bezug auf die Härtefallkriterien: Auch deren Migrationsbehörden verlangen eine Mitwirkung und Offenlegung der Identität.
Hinweis
Rechtliche Ausgangslage im Asylgesetz des Bundes
Mit Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes des Bundes (AsylG) wurde den Kantonen eine aufenthaltsrechtliche Regelungsmöglichkeit eingeräumt. Diese Regelung zielte jedoch nicht vorwiegend auf rechtskräftig weggewiesene Personen ab, sondern auf Personen im hängigen Asylverfahren, welche sich in fortgeschrittenem Masse in der Schweiz integriert haben, so dass eine Rückkehr eine schwerwiegende persönliche Härte bedeuten würde.
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG um eine Ausnahmeregelung handelt. Im Vordergrund steht die prioritäre Aufgabe des Kantons im Asylrecht, nämlich die Durchführung des Vollzugs der Wegweisung der Person aufgrund des negativen Asylentscheids. Dass der Gesetzgeber den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern bei einer Einleitung eines ausländerrechtlichen Verfahrens beim Kanton keine Parteistellung gewährt, zeigt ebenfalls, dass der Vollzug der Wegweisung die gesetzliche Regel darstellen sollte (vgl. Art. 14 Abs. 4 AsylG).
Bei der Prüfung der eingereichten Gesuche werden unter anderem die Aufenthaltsdauer und die fortgeschrittene Integration geprüft. Ebenso, ob der Aufenthaltsort stets bekannt war. Zudem sind die Gesuchsteller verpflichtet, ihre Identität gestützt auf Art. 8 AsylG offenzulegen.
Das SEM muss jeder Aufenthaltsbewilligung zustimmen. Ebenso geben das SEM und das Bundesverwaltungsgericht die Praxis zur Erteilung einer Härtefallbewilligung vor. Diese gilt für alle Kantone. Sie vereinheitlicht die kantonale Dossierbearbeitung und stellt die Rechtsgleichheit sicher.