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28. November 2018
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Schweizer Asylrecht
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Keine Härtefall- und Arbeitsbewilligung allein wegen guter Integration bei rechtskräftiger Wegweisung

Abgewiesene Asylsuchende mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid haben die Schweiz in aller Regel zu verlassen. Härtefallbewilligungen sind an strenge Voraussetzungen geknüpft und werden nur selten erteilt. Der kantonale Migrationsdienst unterstützt rechtskräftig weggewiesene Personen bei den Rückkehrvorbereitungen ins Heimatland.

Die Medien berichteten in den letzten Tagen über den Fall von Solomon Berihu aus Eritrea und bei der Polizei- und Militärdirektion gingen Bürgerschreiben zu diesem Thema ein. Solomon Berihu lebt seit rund drei Jahren in der Schweiz, ist Mitglied in einem Verein und arbeitete in einem Gastronomiebetrieb. Trotzdem muss er die Schweiz verlassen, denn das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sein Asylgesuch abgelehnt, ihn nicht als Flüchtling anerkannt und seine Rückreise als möglich erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid gestützt, womit die Wegweisung rechtskräftig geworden ist. Der Kanton darf rechtsgültige Wegweisungsentscheide des Bundes nicht rückgängig machen, sondern muss diese vollziehen.

Personen, die rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sind und deren festgelegte Ausreisefrist abgelaufen ist, dürfen von Gesetzes wegen (Art. 43 Abs. 2 Asylgesetz) nicht arbeiten. Der Kanton ist somit gar nicht befugt, in solchen Fällen eine Erwerbstätigkeit zu bewilligen.

Betroffene, die sich in einer persönlichen Notlage befinden, können eine Härtefallbewilligung (Artikel 14 Absatz 2 Asylgesetz) und damit eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung erhalten, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren legal in der Schweiz aufhalten, wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall besteht und keine Widerrufungsgründe (Falschangaben oder Verschweigen von Tatsachen, längerfristige Freiheitsstrafen, erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit, Sozialhilfeabhängigkeit) vorliegen.

Eine persönliche Härtefallbewilligung muss vom Kanton und vom SEM bewilligt werden und ist schwierig zu erlangen, denn im Normalfall sind rechtskräftige Wegweisungen zu befolgen bzw. zu vollziehen. Nach gefestigter Gerichtspraxis begründen eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein noch keinen persönlichen Härtefall. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen nicht. Vielmehr muss sich die Person in einer persönlichen Notlage befinden. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger, namentlich verglichen mit Landsleuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein. Bei einem illegalen Aufenthalt oder einem Aufenthalt von unter fünf Jahren ist eine Härtefallgesuch zum Vornherein ausgeschlossen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Asylsuchende und damit für rechtskräftig weggewiesene Personen in erhöhtem Masse.

In Solomon Berihus Fall scheidet eine Erteilung einer persönlichen Härtefallbewilligung zum Vornherein aus. Gestützt auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts muss Solomon Berihu die Schweiz verlassen. Der Migrationsdienst wird ihn bei der Vorbereitung der Rückreise zu seiner Familie unterstützen.

Mit der Neustrukturierung des Asylwesens werden Asylsuchende weniger lange auf einen Entscheid warten müssen. Zudem werden rechtskräftige Wegweisungen rascher und konsequenter vollzogen werden.

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